Allgemeine Geschäftsbedingungen

A G B s   :   I O N - Design : 08.12.1997

Wolfgang Rosenthal, Dipl. Designer
Sürther Hauptstraße 163a,
50999 Köln

G E L T U N G S B E R E I C H :
Sämtiche Entwurfsarbeiten und Designleistungen in Entwicklung, Erstellung und Vertrieb von I O N - Design.
Vertragsabschluss erfolgt über schriftlichen Auftrag, als Emailbestätigung oder Bestellung in Form eines unterschriebenen Faxformulars.



§ 01.1       U R H E B E R S C H U T Z    +   N U T Z U N G S R E C H T E   

§ 01.1       Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes, sowie die Einrichtung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechts-Gesetzes.

§ 01.2       Auftragstornierungen sind nicht möglich. In jedem Fall der vorzeitigen Arbeitsbeendigung wird eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sind die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Arbeiten höher als die Stornogebühr, so berechnet das Büro den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten, die über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, berechnet das Büro nach der jeweils gültigen Bürostunden- und der Büromaterialpreisliste.

§ 01.3       Die Arbeiten des Büros sind als persönliche geistige und materielle Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

§ 01.4       Ohne Zustimmung des Büros dürfen die Arbeiten einschliesslich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch in Teilen des Werkes ist unzulässig.

§ 01.5       Die Werke des Büros dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftragsgeber mit der Zahlung des vereinbarten Honorars. 

§ 01.6       Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) bedürfen der Einwilligung des Büros und der Honorarabsprache. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Büro bei Mehrfach- oder Wiederholungsnutzungen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt ebenso für die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte.



§ 02.0       H O N O R A R   

§ 02.1       Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: a) dem Entwurfshonorar, b) dem Werkzeichnungshonorar, c) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar).   

§ 02.2       Übt der Auftragsgeber seine Nutzungsoptionen nicht aus, und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, steht es dem Büro frei, nur ein Abschlagshonorar zu berechnen. Dieses Abschlagshonorar entspricht mindestens 2/3 des vereinbarten Gesamthonorars.

§ 02.3       Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach dem aktuellen Stunden- und Materialpreislisten des Büros. Als Richtwert gelten hier die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer bzw. Allianz Deutscher Grafik Designer. Eilaufträge werden mit einem erhöhten Stundensatz (zzgl. 50%) berechnet.

§ 02.4       Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten (auch Aufforderungen zu Präsentationen), die das Büro für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

§ 02.5       Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar. Sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.



§ 03.0       F Ä L L I G K E I T   D E R   V E R G Ü T U N G  

§ 03.1       Die Honorare sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei der Ablieferung des Teils fällig.   

§ 03.2       Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, verlangt das Büro für sämtliche Aufträge Abschlagzahlungen, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, und 1/3 nach Fertigstellung bzw. Lieferung der ersten Korrekturabzüge. Die Restzahlung erfolgt bei Lieferung.

§ 03.3       Honorare sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzl. MwSt. zu entrichten sind.

§ 03.4       Bei Zahlungsverzug kann das Büro Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

§ 03.5       Für jede Mahnung kann das Büro dem Auftraggeber eine Gebühr von EURO 7,50 berechnet.   



§ 04.0       Z U S A T Z L E I S T . ,   N E B E N -   +   R E I S E K O S T E N

§ 04.1       Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium und Produktionsüberwachung u. ä.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.  

§ 04.2       Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfs-Ausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Litho, Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 04.3       Laserausdrucke, Farbprints und Andrucke zu Präsentations- oder Korrekturzwecken sind nicht im Auftrag enthalten und daher vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 04.4       Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen gesondert berechnet.    



§ 05.0       F R E M D L E I S T U N G E N

§ 05.1       Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B.Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistung im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Litho, Druckausführung, Versand, Anzeigenschaltung, etc.) nimmt das Büro nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit das Büro auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber das Büro von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.   

§ 05.2       Die Vergütung für Zusatzleistungen und Fremdleistungen (z.B. Druck, Litho, etc.) regelt sich entsprechend §3.2, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzl. MwSt. zu entrichten sind.

§ 05.3       Anpassungen der Produktionskosten bei einer produktionsbedingten Mehrlieferung von bis zu 10% hat der Auftraggeber im vollen Umfang zu erstatten.



§ 06.0       M E D I A S C H A L T U N G E N

§ 06.1       Bei Mediaschaltungen (Anzeigen, Funk- oder TV-Spots) über den Zeitraum von einem Jahr verlängert sich der Auftrag automatisch jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der beiden Parteien drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dabei gilt die jeweils gütlige Preisliste des Verlages. 



§ 07.0       E I G E N T U M S V O R B .   +   V E R S E N D U N G S G E F A H R

§ 07.1       An den Arbeiten des Büros werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht wird nur nach gesonderter Abmachung übertragen.

§ 07.2       Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an das Büro zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 07.3       Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

§ 07.4       Kosten für Lieferung und Kuriere, die in dem Zusammenhang mit dem Auftrg auftreten, sind nicht im Auftrag enthalten, und daher von dem Auftraggeber zu tragen.

 



§ 08.0       K O R R E K T U R   +   P R O D U K T I O N S Ü B E R W .   

§ 08.1       Erhält der Auftraggeber Korrekturmuster zur Kenntnisnahme, so ist er verpflichtet, Reklamationen binnen einer Kalenderwoche schriftlich anzuzeigen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 08.2       Das Büro kann ein schnelleres Anzeigen von Reklamationen wünschen, wenn es die terminliche Situation der Auftragsabwicklung nicht anders zuläßt (z.B. feststehende Druck- oder Anzeigentermine etc.) Das Büro muß dem Auftraggeber allerdings mündlich oder schriftlich von der Dringlichkeit in Kenntnis setzen. 

§ 08.3       Die Kosten für Änderungswünsche oder Fehler, die nach Druckfreigabe oder nach Ablauf der Reklamationszeit auftreten, trägt der Auftraggeber in vollem Umfang. 

§ 08.4       Vor Produktionsbeginn sind dem Büro Korrekturmuster vorzulegen, sofern der Auftraggeber das Büro nicht mit der Produktionsüberwachung beauftragt hat.

§ 08.5       Die Produktionsüberwachung durch das Büro erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Büro berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.



§ 09.0       B E L E G E   

§ 09.1       Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Büro 5- 15 einwandfreie ungefaltete Belege ( bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl ) unentgeltlich und unaufgefordert überlassen. Das Büro ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.   

§ 09.2       Das Büro ist berechtigt, Entwürfe mit kleiner Schrift zu signieren.



§ 10.0       B E S P R E C H U N G S P R O T O K O L L E   

§ 10.1       Erhält der Auftraggeber von dem Büro Besprechungs-, Meetings- oder Telefonprotokolle (Memos), dienen diese dem Büro als verbindliche Arbeitsunterlage und gelten für alle mündlich erteilten Aufträge als Auftragsbestätigung, sofern sie nach Erhalt innerhalb von 3 Werktagen unkorrigiert bleiben.



§ 11.0       H A F T U N G

§ 11.1       Das Büro verpflichtet sich, in einer ihr nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes gestatteten Weise auf die wettbewerbsrechtlichen Risiken der geplanten Massnahme hinzuweisen. Muß vor Durchführung der Werbe-, Kommunikations- oder Gestaltungsmassnahme, oder der Veröffentlichung eines Werkes ein Rechtsberater hinzugezogen werden, so werden die Kosten hierfür separat berechnet.

§ 11.2       Darüberhinaus stellt der Auftraggeber das Büro von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus eventuellen Verstössen gegen wettbewerbsrechtliche Normen ergeben.

§ 11.3       In keinem Fall haftet das Büro für die in der Werbung oder Veröffentlichung eines Werkes enthaltenen Aussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggeber oder anderer.

§ 11.4       Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet das Büro nur insoweit, als es selbst Ansprüche gegen die Werbedurchführenden stellen kann. Haftungsbeschränkungen aufgrund der Einschaltverträge (Media-Aufträge) gelten auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Für eigenes, fahrlässiges Verhalten eines seiner Angestellten oder freien Mitarbeiter bei der Vergabe von Mediaaufträgen haftet das Büro nicht.

§ 11.5       Das Büro haftet nicht für die urheberrechtliche und warenzeichenrechtliche Schutzfähigkeit von ihm entworfener Gestaltungen, deren Prüfung allein der Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen hat. Das Büro haftet auch nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte Dritter entstanden sind. Es sei denn, daß die Schäden allein auf ein fahrlässiges Verhalten des Büros zurückzuführen sind, von dem der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hat.

§ 11.6       Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

§ 11.7       Soweit das Büro auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet es nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

§ 11.8       Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe von Daten oder Druckfilmen, oder der Produktion in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an das Büro, stellt er es von der Haftung frei.



§ 12.0       G E S T A L T U N G S F R E I H E I T   +   V O R L A G E N

§ 12.1       Für das Büro besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

§ 12.2       Die dem Büro überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Die Prüfung der Verwendung liegt beim Auftraggeber, sofern nichts anderes schrfitlich vereinbart wurde.



§ 13.0       U N W I R K S A M K E I T   V O N   B E S T I M M U N G E N 

§ 13.1       Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.



§ 14.0       E R FÜ L L U N G S O R T  

§ 14.1       Erfüllungsort für alle Teile ist der Sitz des Büros.



§ 15.0       G E R I C H T S S T A N D  

§ 15.1       Gerichtsstand für alle Belange ist Köln.